§ 1 Geltungsbereich
Wir erbringen unsere Leistungen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende Bedingungen des Vertragspartners (im folgenden „Kunde“ genannt) werden nicht Vertragsinhalt.
§ 2 Leistungsumfang, Vertragsgegenstand, nachträgliche Änderungen
- Der Umfang der vertraglich geschuldeten Leistungen ergibt sich aus unserem jeweiligen Angebot.
- Ist die Überlassung von Standardsoftware oder von Hardware vereinbart, wird diese nach der Produktbeschreibung des jeweiligen Herstellers geliefert.
- Vom Kunden gewünschte Änderungen nach Vertragsabschluss sind zwischen uns und dem Kunden abzustimmen. Kommt es zu keiner Einigung hinsichtlich der gewünschten Änderungen, verbleibt es bei den ursprünglichen Vereinbarungen. Es besteht kein Recht des Kunden zur einseitigen Anordnung von Änderungen.
§ 3 Nutzungsrechte, Dokumentation
- Durch den Kauf von Standardsoftware wird dem Kunden ein Nutzungsrecht an der Standardsoftware zu den Bedingungen des jeweiligen Herstellers eingeräumt.
- Soweit im Vertrag keine andere bestimmungsgemäße Nutzung vereinbart ist, räumen wir dem Kunden mit der vollständigen Bezahlung des vereinbarten, bis einschließlich zur Abnahme fälligen Betrages das nicht ausschließliche, nicht übertragbare, örtlich unbeschränkte, dauerhafte, unwiderrufliche und unkündbare Recht zur Nutzung der von uns erstellten Software (im folgenden „Individualsoftware“ genannt) im Objektcode ein. Der Quellcode ist, sofern im Vertrag nicht anders vereinbart, nicht Gegenstand der Rechtsübertragung.
§ 4 Lieferzeit, Verzug
- Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt, hierzu zählen auch Ereignisse, die uns die Leistungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen, insbesondere Streik oder der Ausfall von oder Störungen im Bereich von Kommunikationsnetzen anderer Betreiber haben wir, soweit wir diese Ereignisse nicht verschuldet haben, nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Leistungen um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder zu unterbrechen.
- Kommen wir mit unseren Leistungen aus von uns zu vertretenden Gründen in Verzug, kann der Kunde für die ihm dadurch entstandenen Schäden nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist Schadenersatz neben der Leistung bis zur Höhe des Wertes der Teilleistung verlangen, die wegen nicht rechtzeitiger Fertigstellung/Ausführung nicht in Betrieb genommen werden kann.
- Sowohl Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Verzögerung der Leistung als auch Schadenersatzansprüche statt der Leistung, die über die vorstehend genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Leistung, auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Nachfrist, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Leistung von uns zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit dieser Regelung nicht verbunden.
§ 5 Abnahme, Mängelklassen
- Unsere Leistungen unterliegen der Abnahme, soweit dies im Vertrag vereinbart ist. Teilabnahmen können für abgrenzbare Teilleistungen vereinbart werden.
- Soweit nichts anderes vereinbart wird, wird zwischen folgenden drei Mängelklassen unterschieden:
- Mängel der Klasse 1
Ein betriebsverhindernder Mangel liegt vor, wenn die zweckmäßige/wirtschaftlich sinnvolle Nutzung der Individualsoftware nicht möglich ist, so dass die Projektfortführung oder Übernahme der Pilotanwendung für den Produktionsbetrieb nicht oder nicht ordnungsgemäß gewährleistet ist. Dies ist dann der Fall, wenn eine zentrale Funktion gar nicht oder so fehlerhaft ausgeführt wird, dass die beabsichtigte Wirkung auch auf einem anderen als dem vorgeschlagenen Weg nicht erreichbar ist. - Mängel der Klasse 2
Ein betriebsbehindernder Mangel liegt vor, wenn die zweckmäßige/wirtschaftlich sinnvolle Nutzung des Leistungsgegenstandes eingeschränkt bzw. behindert ist, jedoch nicht soweit beeinträchtigt, dass die Projektfortführung oder Übernahme der Software für den Produktionsbetrieb nicht gewährleistet ist bzw. die Testverfahren nicht dennoch durchgeführt werden könnten. - Mängel der Klasse 3
Leichte Mängel liegen vor, wenn die zweckmäßige/wirtschaftlich sinnvolle Nutzung des Leistungsgegenstandes nicht oder nur unwesentlich eingeschränkt ist. Hierzu gehören auch Fehler, bei denen Texte in falschem Format dargestellt sind oder Fehler bei Eingabefunktionen, bei denen die beabsichtigte Wirkung auch auf andere Art erreicht werden kann. - Einordnung
Über die Einordnung der auftretenden Mängel entscheiden wir unter angemessener Berücksichtigung der Auffassung des Kunden.
- Mängel der Klasse 1
- Wir werden dem Kunden die Fertigstellung und Abnahmebereitschaft unserer Leistung schriftlich oder in Textform erklären. Soweit nichts anderes vereinbart ist, steht dem Kunden das Recht zu, unsere Leistungen innerhalb von 14 Werktagen nach dem Zugang der Fertigstellungserklärung (im folgenden „Funktionsprüfungszeit“) einer Funktionsprüfung zu unterziehen.
- Werden Mängel der Klasse 1 festgestellt, kann der Kunde die Funktionsprüfung abbrechen. Der Kunde teilt uns nach Abschluss oder Abbruch der Funktionsprüfung bei der Funktionsprüfung festgestellte Mängel mit und setzt uns im Falle eines solchen Abbruchs eine angemessene Frist, die Mängel zu beseitigen. Nach der Beseitigung werden wir erneut die Fertigstellung und Abnahmebereitschaft unserer Leistungen schriftlich oder in Textform erklären. Der Kunde hat das Recht zur erneuten Funktionsprüfung; der dafür vereinbarte Zeitrahmen gem. § 5 Ziffer 3 beginnt erneut.
- Der Kunde erklärt innerhalb der Funktionsprüfungszeit die Abnahme unserer Leistungen, wenn diese lediglich Mängel der Mängelklassen 2 oder 3 aufweisen. Diese werden in der Abnahmeerklärung als Mängel festgehalten und von uns im Rahmen unserer Haftung für Sachmängel gemäß § 6 beseitigt.
- Die Abnahme hat förmlich zu erfolgen; das Abnahmeprotokoll ist von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen. Die Abnahme darf vom Kunden aber nicht unbillig verweigert werden. Der Abnahme steht es daher gleich, wenn der Kunde unsere Leistungen nicht innerhalb einer von uns bestimmten, angemessenen Frist abnimmt, obwohl der Kunde hierzu verpflichtet ist. Soweit im Abnahmeprotokoll Mängel festgehalten sind, so gilt als Abnahmedatum der erste Tag, an dem der letzte nicht nur unwesentliche Mangel beseitigt wurde.
§ 6 Mängelhaftung
- Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt grundsätzlich 12 Monate. Die Frist beginnt mit der Lieferung der Vertragsgegenstände oder, im Falle der Erstellung oder Anpassung von Software, mit deren Abnahme. Dieselben Verjährungsfristen gelten für Mängel an teilabgenommenen Leistungen oder (Teil-) Lieferungen, beginnend mit dem Zeitpunkt der Teilabnahme oder Teillieferung.
- Die Mängelansprüche erstrecken sich nicht auf nach Vertragsabschluss beim Kunden hinzukommende, neue Hard- oder Software, die der Kunde zur Erfüllung seiner Mitwirkungsleistungen vereinbarungsgemäß beschafft oder erstellt oder auf Vertragsgegenstände, die der Kunde oder ein Dritter ohne unsere Zustimmung ändert, instand setzt oder Nacherfüllungsversuche hieran unternimmt. Dies gilt nicht, wenn der Kunde nachweist, dass diese Maßnahmen für den gemeldeten Mangel nicht ursächlich waren.
- Wir werden uns mitgeteilte Mängel innerhalb der Verjährungsfrist nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Neulieferung beheben. Zunächst ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Handelt es sich um einen Mangel der Software, können wir bei Standardsoftware bis zur Überlassung eines den Mangel beseitigenden Programmstandes oder bei Individualsoftware eine Umgehungslösung zur Verfügung stellen, soweit dies für den Kunden zumutbar ist. Ein neuer Softwarestand ist vom Kunden zu übernehmen, es sei denn, dies führt zu für ihn unangemessenen Anpassungs- und Umstellungsproblemen.
- Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde, unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche im Rahmen des § 7 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten oder die Vergütung mindern. Ein Fehlschlagen der Nacherfüllung ist erst anzunehmen, wenn es uns auch beim zweiten Nachbesserungsversuch trotz einer gesetzten, angemessenen Nachfrist nicht gelingt, den Mangel zu beseitigen und bei Software derart nachzubessern, dass eine im Wesentlichen vertragsgemäße Nutzung durch den Kunden möglich ist.
- Für Schadenersatzansprüche gilt im übrigen § 7 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
§ 7 Haftung
- Wir haften im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen jeweils unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung bzw. sonst auf vorsätzlichem oder fahrlässigem Verhalten von uns oder eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht. wegen des Fehlens oder des Wegfalls einer zugesicherten Eigenschaft oder bei Nichteinhaltung einer Garantie; die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung bzw. sonst auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten von uns oder eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
- Wir haften unter Begrenzung auf Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens für solche Schäden, die auf einer leicht fahrlässigen Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten durch uns oder einen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen darf.
- Die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden durch die Verletzung sonstiger, nicht vertragswesentlicher Pflichten durch uns oder einen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist ausgeschlossen.
- Wir haften bei leicht fahrlässig verursachten Datenverlusten nur für den Schaden, der auch bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger, der Bedeutung der Daten angemessener Datensicherung durch den Kunden angefallen wäre; diese Begrenzung gilt nicht, wenn die Datensicherung aus von uns zu vertretenden Gründen behindert oder unmöglich war.
- Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß auch für unsere Haftung im Hinblick auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
- Unsere Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
§ 8 Eigentums- und Rechtevorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum und einzuräumende Rechte bis zur vollständigen Bezahlung der geschuldeten Vergütung vor.
§ 9 Geheimhaltung, Datenschutz
- Jede Vertragspartei wird Informationen und Unterlagen, die in der Angebotserstellungsphase und während der Abwicklung des Vertrages aus dem Bereich der jeweils anderen Vertragspartei stammen und als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis gekennzeichnet oder aufgrund sonstiger Umstände als solche erkennbar sind, während der Dauer des Vertrages und nach dessen Beendigung geheim halten. Jede Vertragspartei wird ihre jeweiligen Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen zur Einhaltung der Geheimhaltungsverpflichtung in geeigneter Weise verpflichten.
- Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht, sofern die Informationen – öffentlich bekannt sind, – uns bei Erhalt schon bekannt waren, – uns von Dritten ohne Auferlegung einer Geheimhaltungspflicht zugänglich gemacht werden, – Dritten zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung (z.B. Unterauftragnehmer) zugänglich gemacht werden müssen und diese Dritten zur Geheimhaltung verpflichtet wurden.
- Anderweitige Verpflichtungen zur Vertraulichkeit und Geheimhaltung, insbesondere solche aufgrund gesetzlicher Geheimhaltungsvorschriften, bleiben unberührt.
- Der Kunde wird hiermit davon unterrichtet, dass wir personenbezogene Daten, insbesondere die Anschrift des Kunden, seinen Namen, den Namen der Vertragsverantwortlichen, ausschließlich für Aufgaben, die sich aus dem Vertrag sowie etwaigen weiteren vom Kunden beauftragten Leistungen ergeben, erheben, verarbeiten und nutzen.
§ 10 Schlussbestimmungen, Gerichtsstand, anwendbares Recht
- Alle Vereinbarungen, Nebenabreden und Zusicherungen, sowie nachträgliche Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Vereinbarung, die dieses Schriftformerfordernis abändern soll.
- Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist ausschließlicher Gerichtsstand Tübingen.
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Normen, die auf eine andere Rechtsordnung verweisen und unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
- Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien werden sich in einem solchen Falle auf eine Regelung einigen, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am besten entspricht und dieser am nächsten kommt.
Tübingen, Dezember 2011, itdesign GmbH